SGB VI § 232

Fünftes Kapitel: Sonderregelungen

Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle

Zweiter Unterabschnitt: Versicherter Personenkreis

§ 232 Freiwillige Versicherung [1]

(1) 1Personen, die nicht versicherungspflichtig sind und vor dem vom Recht der Selbstversicherung, der Weiterversicherung oder der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht haben, können sich weiterhin freiwillig versichern. 2Dies gilt für Personen, die von dem Recht der Selbstversicherung oder Weiterversicherung Gebrauch gemacht haben, auch dann, wenn sie nicht Deutsche sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.

(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 232 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2838) mit Wirkung v. 1. 1. 2017.