Fünftes Kapitel: Sonderregelungen
Erster Abschnitt: Ergänzungen für Sonderfälle
Zweiter Unterabschnitt: Versicherter Personenkreis
§ 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet [1]
Selbständig Tätige, die am im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, bleiben in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und bei Wehrdienstleistungen von der Versicherungspflicht befreit.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 231a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1791) mit Wirkung v. 1. 8. 2004.