SGB VI § 221

Viertes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen

Zweiter Unterabschnitt: Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich [1]

§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen [2]

1Für die Schaffung oder Erhaltung des Verwaltungsvermögens dürfen Mittel nur aufgewendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Träger der Rentenversicherung zu ermöglichen oder zu sichern. 2Mittel für die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung und der Einrichtungen, an denen Rentenversicherungsträger beteiligt sind, dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung aufgewendet werden, dass diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. 3Die Träger stellen gemeinsam in der Deutschen Rentenversicherung Bund sicher, dass die Notwendigkeit von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen Grundsätzen beurteilt wird.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1791) mit Wirkung v. 1. 8. 2004.

2Anm. d. Red.: § 221 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2579) mit Wirkung v. .