Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Dritter Titel: Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
1Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und
die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden,
maßgebend. 2Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102