Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Erster Titel: Meldungen
§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten [1]
Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 193 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1885) mit Wirkung v. 1. 1. 2011.