Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Erster Titel: Meldungen
§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen [1] [2]
(1) Bei ehemaligen Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.
(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 des Vierten Buches gelten entsprechend.
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CAAAB-27102