SGB VI § 192b
Viertes Kapitel: Finanzierung
Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt: Verfahren
Erster Titel: Meldungen
§ 192b Meldepflichten bei Bezug von Übergangsgebührnissen [1]
(1) Bei früheren Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges der Übergangsgebührnisse zu melden.
(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.
Fundstelle(n):
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 192b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2025 I Nr. 355) mit Wirkung v. .