SGB VI § 176c

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: Beiträge

Vierter Titel: Zahlung der Beiträge

§ 176c [tritt am 1.1.2025 in Kraft:] Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich [1]

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Gemäß Art. 40 Nr. 15 i. V. mit Art. 90 Abs. 1 Gesetz v. (BGBl I S. 3932) wird § 176c – kursiv – eingefügt mit Wirkung v. .