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SGB VI § 176b

Viertes Kapitel: Finanzierung

Zweiter Abschnitt: Beiträge und Verfahren

Erster Unterabschnitt: Beiträge

Vierter Titel: Zahlung der Beiträge

§ 176b Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen [1]

1Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für frühere Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 176b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3932) mit Wirkung v. .