Zweites Kapitel: Leistungen
Sechster Abschnitt: Durchführung
Vierter Unterabschnitt: Besonderheiten beim Versorgungsausgleich [1]
§ 120h Abzuschmelzende Anrechte [2]
Abzuschmelzende Anrechte im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes, die Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 24 des Versorgungsausgleichsgesetzes unterliegen, sind
der Auffüllbetrag (§ 315a),
der Rentenzuschlag (§ 319a),
der Übergangszuschlag (§ 319b) und
der weiterzuzahlende Betrag oder der besitzgeschützte Zahlbetrag der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz oder nach dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz überführten Rente des Beitrittsgebiets, soweit dieser den Monatsbetrag der Renten nach § 307b Abs. 1 Satz 3 übersteigt (§ 307b Abs. 6).
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CAAAB-27102