SGB VI § 120f
Zweites Kapitel: Leistungen
Sechster Abschnitt: Durchführung
Vierter Unterabschnitt: Besonderheiten beim Versorgungsausgleich [1]
§ 120f Interne Teilung und Verrechnung von Anrechten [2]
(1) Als erworbene Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
(2) § 120f Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte,
die in der Rentenversicherung als Zuschläge für langjährige Versicherung gewährten Entgeltpunkte und die übrigen Entgeltpunkte.
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CAAAB-27102