SGB VI § 120b

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Dritter Unterabschnitt Rentensplitting [1]

§ 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen [2]

(1) 1Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm aus dem Rentensplitting unter Ehegatten nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden, wird die Rente des überlebenden Ehegatten auf Antrag nicht länger auf Grund des Rentensplittings gekürzt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn ein Rentensplitting nach § 120a Absatz 3 Nummer 3 herbeigeführt wurde.

(2) Antragsberechtigt ist der überlebende Ehegatte.

(3) Die Anpassung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3396) mit Wirkung v. 1. 1. 2005.

2Anm. d. Red.: § 120b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 3057) mit Wirkung v. 1. 1. 2012.