SGB VI § 120

Zweites Kapitel: Leistungen

Sechster Abschnitt: Durchführung

Zweiter Unterabschnitt: Auszahlung und Anpassung

§ 120 Verordnungsermächtigung [1]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der Träger der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der Beteiligten festzulegen,

  2. die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu bestimmen,

  3. das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Trägern der Rentenversicherung nach § 119 Abs. 6 erhält, näher zu bestimmen.

Fundstelle(n):
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CAAAB-27102

1Anm. d. Red.: § 120 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1248) mit Wirkung v. .