SGB VI § 117a
Zweites Kapitel: Leistungen
Sechster Abschnitt: Durchführung
Erster Unterabschnitt: Beginn und Abschluss des Verfahrens
§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung [1]
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
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CAAAB-27102
1Anm. d. Red.: § 117a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1879) mit Wirkung v. .