Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 8: Sicherung und Koordinierung der Teilhabe
Titel 1: Sicherung von Beratung und Auskunft
§ 60 Pflichten Personensorgeberechtigter
Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei ihrer Personensorge anvertrauten Menschen Behinderungen (§ 2 Abs. 1) wahrnehmen oder durch die in § 61 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags die behinderten Menschen einer gemeinsamen Servicestelle oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation oder einem Arzt zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAB-27101