SGB IX (bis 2018) § 59

Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 7: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

§ 59 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie über das Zusammenwirken dieser Leistungen mit anderen Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regeln.

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SAAAB-27101