SGB IX (bis 2018) § 39
Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 5: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 39 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen
Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 136) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der behinderten Menschen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.
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SAAAB-27101