SGB IX (bis 2018) § 3

Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 1: Allgemeine Regelungen

§ 3 Vorrang von Prävention

Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.

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SAAAB-27101