SGB IX (bis 2018) § 3
Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 1: Allgemeine Regelungen
§ 3 Vorrang von Prävention
Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAB-27101