SGB IX (bis 2018) § 28
Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 4: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 28 Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen entsprechend dieser Zielsetzung erbracht werden.
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SAAAB-27101