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SGB IX (bis 2018) § 21a

Teil 1: Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 2: Ausführung von Leistungen zur Teilhabe

§ 21a Verordnungsermächtigung [1]

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Inhalt und Ausführung des Persönlichen Budgets, zum Verfahren sowie zur Zuständigkeit bei Beteiligung mehrerer Leistungsträger zu regeln.

Fundstelle(n):
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SAAAB-27101

1Anm. d. Red.: § 21a i. d. F. der VO v. 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407) mit Wirkung v. 8. 11. 2006.

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