SGB IX (bis 2018) § 151

Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Kapitel 13: Unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr

§ 151 Kostentragung [1]

1Der Bund trägt die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung

  1. im Nahverkehr, soweit Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), erstattungsberechtigte Unternehmer sind sowie

  2. im Fernverkehr für die Begleitperson und die mitgeführten Gegenstände im Sinne des § 145 Abs. 2.

2Die Länder tragen die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im übrigen Nahverkehr.

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SAAAB-27101

1Anm. d. Red.: § 151 i. d. F. des Gesetzes v. 5. 12. 2012 (BGBl I S. 2480) mit Wirkung v. 1. 1. 2013.