Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 11: Integrationsprojekte
§ 133 Aufgaben [1]
1Die Integrationsprojekte bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung und arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine Beschäftigung in einem Integrationsprojekt. 2Satz 1 gilt entsprechend für psychisch kranke Menschen im Sinne des § 132 Absatz 4.
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SAAAB-27101
1Anm. d. Red.: § 133 i. d. F. des Gesetzes v. 26. 7. 2016 (BGBl I S. 1824) mit Wirkung v. 1. 8. 2016.