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SGB IX (bis 2018) § 118

Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

Kapitel 9: Widerspruchsverfahren

§ 118 Widerspruch [1]

(1) 1Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung erlässt bei Verwaltungsakten der Integrationsämter und bei Verwaltungsakten der örtlichen Fürsorgestellen (§ 107 Abs. 2) der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt (§ 119). 2Des Vorverfahrens bedarf es auch, wenn den Verwaltungsakt ein Integrationsamt erlassen hat, das bei einer obersten Landesbehörde besteht.

(2) Den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes erlässt bei Verwaltungsakten, welche die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Teils 2 erlässt, der Widerspruchsausschuss der Bundesagentur für Arbeit.

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SAAAB-27101

1Anm. d. Red.: § 118 i. d. F. des Gesetzes v. 24. 12. 2003 (BGBl I S. 2954) mit Wirkung v. 1. 1. 2004.

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