SGB IX (bis 2018) § 108
Teil 2: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 6: Durchführung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
§ 108 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs nach §§ 33 Abs. 8 Nr. 3 und 102 Abs. 4 sowie über die Höhe, Dauer und Ausführung der Leistungen zu regeln.
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SAAAB-27101