SGB V § 52a

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung

Fünfter Abschnitt: Leistungen bei Krankheit

Dritter Titel: Leistungsbeschränkungen

§ 52a Leistungsausschluss [1]

1Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 10 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. 2Das Nähere zur Durchführung regelt die Krankenkasse in ihrer Satzung.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 52a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 378) mit Wirkung v. .