Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung
Fünfter Abschnitt: Leistungen bei Krankheit
Erster Titel: Krankenbehandlung
§ 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen [1]
(1) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf psychologische, heilpädagogische und psychosoziale Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krankheit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen Behandlungsplan aufzustellen; § 46 des Neunten Buches bleibt unberührt.
(2) Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, die unter ärztlicher Verantwortung in der ambulanten psychiatrischen Behandlung erbracht werden.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 43a i. d. F. des Gesetzes v. 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234) mit Wirkung v. 1. 1. 2018.