Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]
§ 424 Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes [2]
(1) 1Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, die bis zum abgeschlossen worden sind, ist § 130a Absatz 8 Satz 10 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. 2Auf diese Vereinbarungen ist § 130a Absatz 8 Satz 13 nicht anzuwenden.
(2) Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, für die vor dem eine Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist oder die bis zum abgeschlossen worden sind, findet § 130a Absatz 8 Satz 10 bis 12 und Absatz 8a keine Anwendung.
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IAAAB-27100