SGB V § 419
Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]
§ 419 Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen [2]
§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem von der Vertreterversammlung wirksam gewählt wurden.
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IAAAB-27100