SGB V § 415

Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]

§ 415 Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung [2]

1Die von den Krankenhäusern bis zum erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. 2Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. 3Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. 4Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 genannte Frist verlängern.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Fünfzehntes Kapitel i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 415 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .