SGB V § 414
Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]
§ 414 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen [2]
Auf die am bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum geltenden Fassung anwendbar.
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IAAAB-27100