SGB V § 409
Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]
§ 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen [2]
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem entstanden sind und bis zum nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.
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IAAAB-27100