SGB V § 409

Fünfzehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften [1]

§ 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen [2]

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem entstanden sind und bis zum nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Fünfzehntes Kapitel i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 409 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1309) mit Wirkung v. .