SGB V § 398

Dreizehntes Kapitel: Straf- und Bußgeldvorschriften [1]

§ 398 Strafvorschriften [2]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Bisheriges Elftes Kapitel zum Dreizehnten Kapitel geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 398 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2754) mit Wirkung v. .