SGB V § 389

Zwölftes Kapitel: Interoperabilität und Cybersicherheit im Gesundheitswesen; Nationales Gesundheitsportal [1]

§ 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung [2]

Elektronische Anwendungen im Gesundheitswesen dürfen aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung nur ganz oder teilweise finanziert werden, wenn die Anbieter der elektronischen Anwendungen die Empfehlungen und verbindlichen Festlegungen nach § 385 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beachten.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 Nr. 101) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Bisheriger § 389 aufgehoben und bisheriger § 390 zu neuem § 389 geworden gem. Gesetz v. (BGBl 2024 Nr. 101) mit Wirkung v. .