Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]
Achter Abschnitt: Finanzierung und Kostenerstattung [2]
§ 376 Finanzierung [3]
Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leistungserbringern folgende Kosten erstattet:
die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und
die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen.
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IAAAB-27100