SGB V § 367a

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]

Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren [2]

§ 367a Vereinbarung über technische Verfahren bei telemedizinischem Monitoring [3]

(1) 1Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbaren bis zum im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Gesellschaft für Telematik die Anforderungen an technische Verfahren zum datengestützten zeitnahen Management von Krankheiten über eine räumliche Distanz (telemedizinisches Monitoring). 2In der Vereinbarung sind insbesondere festzulegen die

  1. technischen Anforderungen an die einzusetzenden Anwendungen,

  2. Vorgaben für die Interoperabilität der einzusetzenden Anwendungen,

  3. Anforderungen an den Datenschutz und die Informationssicherheit sowie

  4. Verwendung von Diensten und Anwendungen der Telematikinfrastruktur.

3In der Vereinbarung nach Satz 1 ist vorzusehen, dass den Versicherten therapierelevante Daten in einem interoperablen Format nach § 355 Absatz 2d zur Verfügung gestellt werden.

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 367a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 Nr. 101) mit Wirkung v. .