SGB V § 367

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]

Sechster Abschnitt: Telemedizinische Verfahren [2]

§ 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien [3]

(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der Gesellschaft für Telematik sowie im Benehmen mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicheurng e. V. die Anforderungen an die technischen Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, insbesondere Einzelheiten hinsichtlich der Qualität und der Sicherheit, und die Anforderungen an die technische Umsetzung.

(2) Kommt die Vereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande, so ist auf Antrag eines der Vereinbarungspartner ein Schlichtungsverfahren nach § 370 bei der Schlichtungsstelle nach § 319 einzuleiten.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Sechster Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: § 367 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 Nr. 101) mit Wirkung v. .