Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]
Fünfter Abschnitt: Anwendungen der Telematikinfrastruktur [2]
Zweiter Titel: Elektronische Patientenakte [3]
Zweiter Untertitel: Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten [4]
§ 350 Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte [5] [6]
(1) Versicherte haben ab dem 1. Januar 2022 einen Anspruch darauf, dass die Krankenkasse Daten des Versicherten nach § 341 Absatz 2 Nummer 8 über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte nach § 341 übermittelt und dort speichert.
(2) 1Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. Dezember 2020 zu vereinbaren. 2Dabei ist sicherzustellen, dass in der elektronischen Patientenakte erkennbar ist, dass es sich um Daten der Krankenkassen handelt.
(3) Die Krankenkasse hat die Versicherten
über den Anspruch nach Absatz 1 umfassend und leicht verständlich zu informieren und
darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte erfolgt und nur auf Antrag der Versicherten gegenüber der Krankenkasse zulässig ist.
(4) Auf Verlangen der Versicherten hat die Krankenkasse, abweichend von § 303 Absatz 4, Diagnosedaten, die ihr nach den §§ 295 und 295a übermittelt wurden und deren Unrichtigkeit durch einen ärztlichen Nachweis bestätigt wird, in berichtigter Form über den Anbieter der elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte des Versicherten zu übermitteln und dort zu speichern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Fünfter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: Zweiter Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Zweiter Untertitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .
5Anm. d. Red.: § 350 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 Nr. 101) mit Wirkung v. .
6Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 49 Buchst. b und c i. V. mit Art. 9 Abs. 3 Gesetz v.
(BGBl 2024 Nr. 101) wird § 350 mit Wirkung v.
wie folgt geändert
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat der Versicherte nach vorheriger Information
gemäß § 343 der Übermittlung und Speicherung seiner Daten nach § 341 Absatz 2
Nummer 8 gegenüber der Krankenkasse nicht widersprochen, hat die Krankenkasse
Daten über die bei ihr in Anspruch genommenen Leistungen über den Anbieter der
elektronischen Patientenakte in die elektronische Patientenakte zu übermitteln
und zu speichern. Die Versicherten können der Übermittlung und Speicherung von
Daten in der Folge jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der
Krankenkasse oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts
erklärt werden.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „den
Anspruch“ durch die Wörter „die Möglichkeit des
Widerspruchs“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „und nur auf Antrag
der Versicherten gegenüber der Krankenkasse zulässig ist“
gestrichen.