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SGB V § 319

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]

Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik [2]

Dritter Titel: Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik [3]

§ 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik [4]

(1) 1Bei der Gesellschaft für Telematik ist eine Schlichtungsstelle einzurichten. 2Die Schlichtungsstelle wird tätig, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

(2) Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, der Schlichtungsstelle nach deren Vorgaben unverzüglich zuzuarbeiten.

(3) Die Schlichtungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Dritter Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 319 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

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