SGB V § 310

Elftes Kapitel: Telematikinfrastruktur [1]

Zweiter Abschnitt: Gesellschaft für Telematik [2]

Erster Titel: Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik [3]

§ 310 Gesellschaft für Telematik [4]

(1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik.

(2) Die Geschäftsanteile entfallen

  1. zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit,

  2. zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und

  3. zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen.

(3) 1Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch beschließen. 2Im Fall eines Beitritts sind die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer entsprechend anzupassen.

(4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Elftes Kapitel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Zweiter Abschnitt eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Erster Titel eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: § 310 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2115) mit Wirkung v. .