Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz [1]
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
§ 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen [2]
1Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. 2Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. 3Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.
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IAAAB-27100