Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz [1]
Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung [2]
§ 286 Datenübersicht [3]
Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über
die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100