Achtes Kapitel: Finanzierung
Vierter Abschnitt: Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds [1]
§ 272a Sonderregelung für den Gesundheitsfonds im Jahr 2022 [2]
Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve nach Ablauf des Geschäftsjahres 2021 die nach § 271 Absatz 2 Satz 3 festgesetzte Mindesthöhe auf Grundlage der Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 im Jahr 2021, werden die über die Mindesthöhe hinausgehenden Mittel abzüglich der Entnahmen aus der Liquiditätsreserve nach § 271 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 im Jahr 2022 den Einnahmen des Gesundheitsfonds im Jahr 2022 zugeführt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100