SGB V § 263

Achtes Kapitel: Finanzierung

Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel

§ 263 Verwaltungsvermögen [1]

Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 263 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .