SGB V § 263
Achtes Kapitel: Finanzierung
Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel
§ 263 Verwaltungsvermögen [1]
Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfasst neben den in § 82a Satz 2 des Vierten Buches genannten Vermögensgegenständen auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.
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IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 263 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2759) mit Wirkung v. .