SGB V § 253
Achtes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
Fünfter Titel: Zahlung der Beiträge
§ 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt
Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.
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IAAAB-27100