SGB V § 253

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Fünfter Titel: Zahlung der Beiträge

§ 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt

Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach den §§ 28d bis 28n und § 28r des Vierten Buches.

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IAAAB-27100