SGB V § 250

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Vierter Titel: Tragung der Beiträge

§ 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied [1]

(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge aus

  1. den Versorgungsbezügen,

  2. dem Arbeitseinkommen,

  3. den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1

allein.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragenden Beiträge allein.

Fundstelle(n):
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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 250 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1133) mit Wirkung v. 1. 1. 2015.