SGB V § 24g
Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung
Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [1]
§ 24g Häusliche Pflege [2]
1Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2§ 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100