SGB V § 24c

Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung

Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [1]

§ 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft [2]

1Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

  1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

  2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil-, Hilfsmitteln und digitalen Gesundheitsanwendungen,

  3. Entbindung,

  4. häusliche Pflege,

  5. Haushaltshilfe,

  6. Mutterschaftsgeld.

2Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 hat bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2246) mit Wirkung v. 30. 10. 2012.

2Anm. d. Red.: § 24c i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 Nr. 101) mit Wirkung v. .