SGB V § 249b

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Vierter Titel: Tragung der Beiträge

§ 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung [1]

1Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 2Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 vom Hundert des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. 3Für den Beitrag des Arbeitgebers gelten der Dritte Abschnitt des Vierten Buches sowie § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 249b i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1402) mit Wirkung v. 1. 7. 2006.