SGB V § 238a

Achtes Kapitel: Finanzierung

Erster Abschnitt: Beiträge

Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder

§ 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner [1]

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

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IAAAB-27100

1Anm. d. Red.: § 238a eingefügt gem. Gesetz v. 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266) mit Wirkung v. 1. 1. 1993.