Achtes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner [1]
1Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
das Arbeitseinkommen.
2Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. 3Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. 4§ 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 237 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 646) mit Wirkung v. .