Achtes Kapitel: Finanzierung
Erster Abschnitt: Beiträge
Erster Titel: Aufbringung der Mittel
§ 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller [1]
1Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er
als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder
ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert wäre.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. 3§ 226 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAB-27100
1Anm. d. Red.: § 225 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 646) mit Wirkung v. .